- Montag - Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr
- Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
- und nach Vereinbarung
Der Jahresabschluss ist eine der wichtigsten „Visitenkarten“ eines Unternehmens und richtet sich an verschiedene Zielgruppen (z. B. Geschäftsinhaber/Gesellschafter, Banken, Finanzamt). Daher bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:
Erstellung der Jahresabschlüsse: Handels- und Steuerbilanz mit Überleitungsrechnung
Erstellung des Anhangs und des Bilanzberichtes
Erstellung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften
Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG
Erstellung von Eröffnungsbilanzen sowie Zwischenbilanzen für interne und externe Zwecke
Auseinandersetzungs- und Umwandlungsbilanzen
Liquidationsbilanzen
Unternehmens- und Bilanzanalyse aufgrund des erstellten Jahresabschlusses
Jahresabschlussbesprechung
Erstellung eines verkürzten Jahresabschlusses für Zwecke der Offenlegung/Hinterlegung beim Bundesanzeiger
Hier haben wir für Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Jahresabschlüsse beantwortet.
Sie sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich orientieren können. Für eine qualitativ hochwertige und fundierte Beratung führen wir zunächst ein persönliches Gespräch und sichten Ihre Unterlagen. Kontaktieren Sie uns doch einfach: info@frese-westmeier.de
Jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches muss am Ende seines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen.
Wer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, bestimmt sich nach §§ 1 ff HGB. Dabei sind besonders folgende Kriterien relevant:
In seiner einfachsten Form besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Je nach Gesellschaftsform ist dieser um weitere Teile zu erweitern.
Der Jahresabschluss dient unterschiedlichen Zwecken. Hier einige exemplarische Zwecke:
Die Fristen für die Aufstellung sind in §264 HGB geregelt: Der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter von kleinen Kapitalgesellschaften brauchen den Jahresabschluss erst innerhalb von sechs Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen.
Der Bundesanzeiger ist die zentrale Plattform für amtliche Verkündigungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten.
Die Pflicht, den Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen gilt für:
Je nach Größenklasse der Kapitalgesellschaft unterscheidet sich der Umfang der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.
Grundsätzlich nein. Der Freiberufler ist nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet Rechnung zu legen. Er hat die Möglichkeit nur Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen.